Asbest
MK Holzbau
Zimmerei P. René Klumpp
Asbest – Das unterschätzte Gesundheitsrisiko
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral und bedeutet so viel wie „unauslöschlich, unzerstörbar“. Es besitzt viele positive Eigenschaften: Es ist nicht brennbar, chemisch beständig gegenüber sowohl Säuren als auch Laugen, elektrisch isolierend und extrem zugfest. Deshalb wurde es vor allem zwischen 1950 und 1990 in nahezu 3000 Industrieprodukten verwendet. Gleichzeitig ist Asbest jedoch ein krebserregender Gefahrstoff der Kategorie 1 (sehr stark gefährdend).
Man unterscheidet zwischen schwach gebundenen Asbestfasern (Weichasbest) und stark gebundenen Asbestfasern (Hartasbest).
Bei Hartasbestprodukten kommt es nur durch mechanische Bearbeitung wie Trennen, Sägen, Bohren oder Schleifen sowie durch Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern oder Stahlbürsten zu einer Faserfreisetzung.
Bei Weichasbestprodukten besteht hingegen bereits durch normale Verwitterung oder Luftbewegung die Gefahr einer Faserfreisetzung. Zudem ist die Menge der freigesetzten Fasern bei Weichasbest deutlich größer als bei Hartasbest.
Beispiele für Hartasbest: Dachplatten, Fassadenbekleidungen, Rohre, Fensterbänke, Fußbodenbeläge
Beispiele für Weichasbest: Dämmungen, Spritzputz, Deckenbeschichtungen, Brandschutzklappen, CV-Beläge (Cushioned-Vinyl-Beläge), Klebstoffe z. B. für Bodenbeläge
Zeitliche Einordnung / Entwicklung:
- ca. 1900: Erste Erkenntnisse, dass Asbest gesundheitsschädlich ist
- 1927: Zusammenhang zwischen Asbestfasern und Asbestose (Asbeststaublunge) erkannt
- 1936: Asbestose wird als Berufskrankheit anerkannt
- 1943: Lungenkrebs infolge von Asbest wird als Berufskrankheit anerkannt
- 1973: Erste detaillierte Schutzvorschrift (VBG 119), Festlegung eines Luftgrenzwertes
- 1977: Mesotheliom (Tumor des Lungen- oder Bauchfells) wird als Berufskrankheit anerkannt
- 1979: Erstes Verwendungsverbot für Spritzasbest
- 1990: Herstellungsverbot für Asbestzement
- 1993: Verbot des Inverkehrbringens asbesthaltiger Produkte
- 1997: Kehlkopfkrebs wird als Berufskrankheit infolge von Asbest anerkannt
- 2005: EU-weites vollständiges Asbestverbot
Wann müssen asbesthaltige Gebäude oder Wohnungen saniert werden?
Diese Bewertung darf und kann ausschließlich durch zertifizierte Sachkundige für Asbest nach Nr. 2.7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) erfolgen.
Das Entfernen von Asbestprodukten ist nur unter Schutzkleidung und Atemschutz zulässig und setzt die entsprechende Sachkunde nach Nr. 2.7 der TRGS 519 (Anlage 4) für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten voraus.
Wir besitzen die Sachkunde für Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten seit dem 17.09.1996 sowie die Sachkunde für Arbeiten an schwach gebundenem Asbest geringen Umfangs seit dem 26.02.2015.
Haben Sie Interesse an einer Sanierung, Bewertung oder Identifizierung asbesthaltiger Stoffe, erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot.